Verfasst von: Axel Brodehl | 25. April 2008

Inhalt der Mediationsrichtlinie

Wie bereits berichtet, hat am 23. April 2008 das Europäische Parlament der Mediationsrichtlinie zugestimmt. In der Bundesrepublik befaßt sich auch schon ein Expertengremium mit dem Thema (siehe auch hier). Die EU hat hierzu folgendes veröffentlicht:

Mediation in Zivil- und Handelssachen gewinnt an Bedeutung: Europäisches Parlament nimmt Mediationsrichtlinie an

Die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen wurde heute förmlich angenommen. Ziel der Richtlinie ist es, aktiv den Einsatz der Mediation zu fördern und für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mediation und Gerichtsverfahren zu sorgen, um auf diese Weise den Zugang zur alternativen Streitbeilegung bei grenzübergreifenden Fällen zu erleichtern und die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zu unterstützen. Der Richtlinie ging das Grünbuch der Kommission von 2002 zur alternativen Streitbeilegung voraus. Eine weitere Folgemaßnahme des Grünbuchs ist der Europäische Verhaltenskodex für Mediatoren vom Juli 2004, der von einer Stakeholder-Gruppe mit Unterstützung der Kommission ausgearbeitet wurde.

Vizepräsident Jacques Barrot begrüßte die Annahme der Richtlinie mit folgenden Worten: „Mit dieser Richtlinie wird der politischen Vorgabe entsprochen, die der Europäische Rat im Oktober 1999 auf seiner Tagung in Tampere beschlossen hatte. Damals rief der Rat die Mitgliedstaaten mit Blick auf einen besseren Zugang zum Recht in Europa dazu auf, alternative außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren zu schaffen. Mithilfe der Mediation lassen sich Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen kostengünstig und rasch in einem außergerichtlichen Verfahren, das auf die Bedürfnisse der Parteien zugeschnitten ist, beilegen. Bei Vereinbarungen, die aus einer Mediation hervorgehen, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie freiwillig befolgt werden und ein wohlwollendes, zukunftsfähiges Verhältnis zwischen den Parteien gewahrt wird.“

Die Kommission hatte die Richtlinie im Oktober 2004 vorgeschlagen (IP/04/1288). Die Richtlinie bietet Bürgern und Unternehmen in der EU einen echten Vorteil, indem sie die rechtlichen Garantien des Mediationsverfahrens stärkt und die Inanspruchnahme der Mediation auf diese Weise erleichtert. Sie sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

– Die Mitgliedstaaten sind gehalten, die Ausbildung von Mediatoren sowie die Entwicklung von freiwilligen Verhaltenskodizes und deren Einhaltung zu fördern sowie andere wirksame Verfahren zur Qualitätskontrolle für die Erbringung von Mediationsdiensten einzuführen.

– Jeder Richter in der Europäischen Gemeinschaft kann den Parteien jederzeit im Verfahren die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung zur Mediation nahelegen und sie, wenn er dies für angebracht hält, auffordern, ein Mediationsverfahren in Anspruch zu nehmen.

– Die Parteien können eine gerichtliche Bestätigung oder notarielle Beurkundung ihrer im Wege der Mediation geschlossenen Vereinbarung veranlassen und damit deren Vollstreckbarkeit in den Mitgliedstaaten nach geltendem Gemeinschaftsrecht sicherstellen. Die Vereinbarung erhält auf diese Weise eine dem Urteil vergleichbare Rechtskraft.

– Die Richtlinie wahrt die Vertraulichkeit der Mediation und sorgt dafür, dass nach einem Scheitern der Mediation in einem anschließenden Gerichtsverfahren Informationen oder Aussagen einer Partei, die aus dem Mediationsverfahren stammen, nicht gegen diese Partei verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung ist ausschlaggebend, um das Vertrauen der Parteien zu gewinnen und sie zu ermutigen, die Mediation in Anspruch zu nehmen. In die gleiche Richtung zielt die Bestimmung, dass der Mediator nicht gezwungen werden kann, in einem späteren Gerichtsverfahren zwischen den Parteien zu dem Mediationsverfahren auszusagen.

– Die Richtlinie sorgt dafür, dass Verjährungsfristen der Einleitung eines Gerichtsverfahrens nach erfolgloser Mediation nicht entgegenstehen. Der Rechtsweg steht den Parteien somit auch nach einem gescheiterten Mediationsversuch weiterhin offen.

Die Mitgliedstaaten haben jetzt 36 Monate Zeit, um die neuen Bestimmungen in innerstaatliches Recht umzusetzen.

Quelle: Europäische Union


Antworten

  1. […] oder im Verfahrensrecht ein Regelungsbedarf besteht. Dabei ist die im Mai von der EU verabschiedete Mediationsrichtlinie zu berücksichtigen, die innerhalb von 3 Jahren umgesetzt werden muß. Geprüft werden soll auch, […]

  2. […] des Zeugnisverweigerungsrechts bekannt ist. Um die Medianten hierbei zu schützen, sieht auch die Mediationsrichtlinie der EU vor, daß die Mitgliedsstaaten ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht für Mediatoren […]


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