Verfasst von: M. R. N. | 27. Februar 2008

Mediationsrichtlinie

Am 28.02.2008 wurde durch den europäischen Rat der Justizministerinnen und -minister in Brüssel die sog. Mediationsrichtlinie („Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“) beschlossen. Die Richtlinie, deren Inkrafttreten Mitte 2008 erwartet wird, unterstützt eine Streitbeilegung im Wege der grenzüberschreitenden Mediation innerhalb der Europäischen Union.

Die „Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ definiert u.a. den Begriff der Mediation und des Mediators, trifft allgemeine Aussagen zur Sicherung von Qualitätsstandards und gibt Vorgaben hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung, der Vertraulichkeit des Verfahrens und der Verjährungsfristen.

„Beispiel 1:
Wenn ein deutscher und ein französischer Bürger eine Streitigkeit im Wege der Mediation lösen und eine Vereinbarung über die Zahlung von 400 € treffen, kann diese Vereinbarung auf Antrag und mit Zustimmung beider Parteien in jedem Mitgliedsstaat der EU (mit Ausnahme Dänemarks) für vollstreckbar erklärt werden. Die Vereinbarung ist damit einem Urteil aus einem anderen EU-Staat vergleichbar, so dass sie in Deutschland oder Frankreich nach einem Anerkennungsverfahren vollstreckt werden kann. Natürlich muss der Inhalt der Vereinbarung rechtskonform sein. So ist zum Beispiel die Übertragung des Sorgerechts von einem Elternteil auf den anderen oder gar auf Dritte auch im Rahmen einer Mediation nicht im Wege einer bloßen Vereinbarung möglich, da derartige Regelungen den staatlichen Gerichten vorbehalten sind.

„Es war uns wichtig, dass die Vollstreckbarkeit nur mit Zustimmung beider Parteien erfolgt, so dass der Grundsatz der Mediation als ein freiwilliges Verfahren gewahrt bleibt“, betonte Zypries.

Beispiel 2:
Scheitert die Mediation, können die Parteien das zuständige Gericht anrufen. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um ein deutsches, französisches oder das Gericht eines anderen EU-Staates handelt. Ebenso wenig ist von Belang, ob deutsches, französisches oder ein anderes Recht zur Anwendung kommt. Jedenfalls müssen in allen Mitgliedsstaaten rechtliche Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die anwendbaren Verjährungsfristen nicht während der Mediation ablaufen können. Außerdem muss der Mediator vor dem zuständigen Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich aller Informationen haben, die er aus der Mediation heraus erlangt hat. Nur dort, wo zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung eine Offenbarung gebieten (z. B. bei einer Gefährdung von Kindern), oder wo die Auslegung einer Mediationsvereinbarung im Streit steht, werden Ausnahmen zugelassen.“ (Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 28.02.2008 )

Quelle und weitere Informationen:


Antworten

  1. […] in Deutschland bislang gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund der im März von der EU verabschiedeten Mediationsrichtlinie, die allerdings nur für grenzüberschreitende Konfliktfälle gelten wird, muß Deutschland sich […]

  2. […] Gestern hat das Europäische Parlament die vom Europäischen Rat vorgelegte Mediationsrichtlinie zur grenzüberschreitenden Mediation angenommen. Damit müssen die Staaten der EU die Richtlinie […]

  3. […] Wie bereits berichtet, hat am 23. April 2008 das Europäische Parlament der Mediationsrichtlinie zugestimmt. In der Bundesrepublik befaßt sich auch schon ein Expertengremium mit dem Thema (siehe […]

  4. […] um bedeutende Nutzer der Mediation handelt, den Bedeutungszuwachs, den die Mediation durch die europäische Mediationsrichtlinie und das daraus resultierende Gesetzgebungsverfahren zu einem möglichen Mediationsgesetz erlangt. […]

  5. […] über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“, kurz auch Mediationsrichtlinie genannt, muß von den Mitgliedsstaaten der EU bis zum 21.05.2011 umgesetzt […]

  6. […] ist zu erwarten, dass wir bis zum Mai diesen Jahres, also rechtzeitig zur Frist zur Umsetzung der Mediationsrichtlinie der EU, ein Mediationsgesetz erhalten […]

  7. […] Friedrich-Schiller-Universität Jena. Wie der Titel vermuten läßt, geht es um das aufgrund der EU-Mediationsrichtlinie gerade diskutierte Mediationsgesetz, aufgrund dessen eine Vielzahl von Gesetzen verändert werden […]

  8. […] gemacht hat. Somit ist Deutschland doch noch der im Februar 2008 verabschiedeten europäischen Mediationsrichtlinie nachgekommen, die eine Umsetzung innerhalb von drei Jahren verlangt […]

  9. […] das Mediationsgesetz. Der deutsche Gesetzgeber ist seiner Pflicht nachgekommen, die europäische Mediationsrichtlnie umzusetzen. Selbstverständlich wirft das manch neue Frage auf. Hätte es beispielsweise eine […]

  10. […] feiert dieser Blog, der am 27.02.2008 mit einer Mitteilung über die damals brand aktuelle Mediationsrichtlinie […]


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