Verfasst von: Axel Brodehl | 27. Januar 2018

Güterichter

In einem Gerichtsfall kann das zuständige Gericht einen anderen Richter damit betrauen, im Wege einer alternativen Streitbeilegung eine Aussprache zwischen den Parteien zu leiten. Ziel ist es, eine Lösung zu finden. Dabei können neben dem vor Gericht rechtshängigen Streitgegenstand auch weitere Aspekte in die Überlegungen und die Lösungsfindung einfließen. Der andere Richter – in dieser Funktion Güterichter genannt – ist in dem an ihn verwiesenen Fall selbst nicht entscheidungsbefugt. Er hat die Wahl zwischen verschiedenen Methoden der Konfliktbeilegung.

Gesetzlich geregelt ist der Güterichter für arbeitsrechtliche Verfahren in § 54 Abs. 6 ArbGG, für familienrechtliche Verfahren in § 36 Abs. 5 FamFG und für sonstige zivilrechtliche Verfahren in § 278 Abs. 5 ZPO. Darüber hinaus gibt es Verweisungsvorschriften für die Sozialgerichtsbarkeit in § 202 S. 1 SGG, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in § 173 S. 1 VwGO und für die Finanzgerichtsbarkeit in § 155 S. 1 FGO.

Bei meiner Recherche habe ich das von Prof. Dr. Reinhard Greger betriebene Güterichter-Forum entdeckt. Dieses gibt zahlreiche interessante Einblicke und Erläuterungen zu dem Thema. Es lohnt sich auf jeden Fall, einen Blick zu riskieren: www.gueterichter-forum.de/gueterichter-konzept

Anmerkung:
Die Verwendung der männlichen Schreibform dient der leichteren Lesbarkeit und schließt weibliche (Güte-)Richter mit ein.

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