Seit dem 01. April 2016 ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (kurz: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) in Kraft. Zum 01. Februar 2017 werden nun auch die §§ 36, 37 VSBG in Kraft treten, in denen die Informationspflichten von Unternehmen geregelt sind. Danach sind Unternehmen verpflichtet, Verbraucher auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung aufmerksam zu machen, wenn es bei Kauf-, Dienstleistungs- oder Online-Verträgen zu Konflikten kommt (siehe auch hier).
Ein Unternehmer, der eine Website unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, muß den Verbraucher gemäß § 36 VSBG klar und verständlich davon in Kenntnis setzen, inwiefern er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bereit oder verpflichtet ist und welche Verbraucherschlichtungsstelle zuständig ist. Der Unternehmer muß diese Hinweise auf seiner Website bzw. zusammen mit seinen AGB aufzeigen.
Hier ist der Wortlaut vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:
§ 36 VSBG
Allgemeine Informationspflicht
(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er auf Grund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist; der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
1. auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
2. zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
§ 37 VSBG
Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen, wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Der Unternehmer gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
(2) Der Hinweis muss in Textform gegeben werden.
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