Verfasst von: Axel Brodehl | 31. Januar 2016

Pflicht zur außergerichtlichen Streitbeilegung

In Zukunft sind Unternehmen verpflichtet, Verbraucher bei einem Konflikt im Rahmen von Kaufverträgen und Dienstleistungsverträgen über die Möglichkeit zu informieren, diesen außergerichtlich beizulegen. Dies wird in dem neuen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelt, das der Bundesrat am Freitag durchgewunken hat. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2013/11/EU um und verpflichtet den Staat dazu, für außergerichtliche Streitbeilegungsstellen mit dem erforderlichen Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz zu sorgen.

Außerdem soll mit dem Gesetz die EU-Verordnung Nr. 524/2013 zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und die Änderung der EG-Verordnung Nr. 2006/2004 umsetzen, wonach unter anderem Verbraucher und Unternehmer bei grenzübergreifenden Streitigkeiten aus Online-Verträgen bei der Suche nach einer Streitbeilegungsstelle unterstützt werden sollen.

Quellen:

Bundesrat Publikation

Bundesrat Plenum Kompakt

 


Antworten

  1. […] Am 01.04.2016 ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft getreten. Dieses verpflichtet Unternehmen, Verbraucher auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung aufmerksam zu machen, wenn es bei Kauf-, Dienstleistungs- oder Online-Verträgen zu Konflikten kommt (siehe auch hier). […]

  2. […] Seit dem 01. April 2016 ist das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (kurz: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) in Kraft. Zum 01. Februar 2017 werden nun auch die §§ 36, 37 VSBG in Kraft treten, in denen die Informationspflichten von Unternehmen geregelt sind. Danach sind Unternehmen verpflichtet, Verbraucher auf die Möglichkeit einer außergerichtlichen Streitbeilegung aufmerksam zu machen, wenn es bei Kauf-, Dienstleistungs- oder Online-Verträgen zu Konflikten kommt (siehe auch hier). […]


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