Verfasst von: Axel Brodehl | 30. April 2015

Wenn der Handwerker zweimal klingelt

Eignen sich Mediationen eigentlich auch für Mietverhältnisse? Mediationsverfahren eignen sich überall dort, wo es Konflikte gibt und ein Interesse, manchmal auch eine Notwendigkeit besteht, sich auch in Zukunft miteinander auseinanderzusetzen. Das betrifft beispielsweise Familienmitglieder, Ex-Ehepartner mit gemeinsamen Kindern, Nachbarn, Partner in einer Gesellschaft, Kollegen und alle Konstellationen am Arbeitsplatz, etc., und eben auch die Vertragspartner von Mietverhältnissen.Solange nicht eine Seite die Reißleine zieht und sich dem Konflikt dauerhaft entzieht – der Nachbar, der wegzieht, der Kollege, der sich einen neuen Arbeitsplatz sucht, der Gesellschafter, der aus dem Unternehmen aussteigt, der Mieter, der kündigt, etc. – müssen die Konfliktparteien auch in der Zukunft miteinander „leben“ können.

In Mietverhältnissen gibt es zahlreiche Konstellationen, die zu Konflikten führen: Mieter, die ihre Miete nicht zahlen; Mieter, die sich über den permanenten Lärm eines Nachbarn beschweren; Mieter, die die Miete (berechtigt oder nicht) mindern; Vermieter, die Eigenbedarf anmelden; Vermieter, die Modernisierungsmaßnahmen durchführen; Vermieter, die die Miete erhöhen; Vermieter, die sich nach Ansicht ihrer Mieter nicht ausreichend um das Mietobjekt kümmern; etc. Zu diesen Ärgernissen gehören auch vom Vermieter bestellte Handwerker, die sich nicht an Gepflogenheiten halten; oder Mieter, die die Handwerker einfach nicht reinlassen.

Und was kann hier eine Mediation ausrichten?

Wie bei jedem anderen Konflikt haben die Medianten die Möglichkeit, sich über ihre Positionen hinaus mit Hilfe eines neutralen Dritten, des Mediators, auszutauschen, um im Idealfall eine gemeinsame Lösung für den Streit zu erarbeiten. Schwierig wird dies allerdings bei Mietverhältnissen mit Wohnungsbaugesellschaften. Denn wer sollte hier für die Vermieterin an der Mediation teilnehmen? Der Geschäftsführer? Der Regionalchef? Ein Sachbearbeiter? Der Kundenbetreuer? Der Geschäftsführer einer größeren Wohnungsbaugesellschaft dürfte kaum ein Interesse an einem Mediationsverfahren haben; schließlich ist er in den Konflikt nicht unmittelbar involviert; im Zweifelsfall interessiert ihn der Konflikt nicht wirklich. Ein Mitarbeiter wiederum würde nicht in einer eigenen Sache teilnehmen; damit wäre sein Interesse an einer erfolgreichen Mediation begrenzt; auch dürfte sein Handlungsrahmen begrenzt sein. Solange es also nicht um einen konkreten Konflikt dieses Mitarbeiters geht, wäre er in einem Mediationsverfahren im Zweifelsfall eine Fehlbesetzung.

Letztlich kommt man daher zum Schluß, daß Mietstreitigkeiten für Mediationsverfahren dann begrenzt geeignet sind, wenn es sich beim Vermieter um eine größere Wohnungsbaugesellschaft dahintersteht. Handelt es sich beim Vermieter hingegen um eine oder mehrere natürliche Personen oder eine inhabergeführte Gesellschaft, dann verspricht ein Mediationsverfahren genauso erfolgreich zu werden wie Streitigkeiten unter Nachbarn, in der Familie, am Arbeitsplatz, o.ä.


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