Bekanntermaßen ist eine Mediation ein freiwilliges Verfahren zur Konfliktbeilegung. Freiwillig bedeutet, die Konfliktparteien (Medianten genannt) müssen der Durchführung des Mediationsverfahrens zustimmen. Alles andere macht auch keinen Sinn, da die Medianten sich während der Mediation öffnen, sprich dem Gegenüber die Hintergründe ihrer Forderungen und/oder ihres Handelns eröffnen sollen. Man stelle sich einen Teilnehmer vor, der sich mit verschränkten Armen hinsetzt und die Zeit einfach absitzt.
Am 27.08.2013 hat das Landesarbeitsgericht Nürnberg beschlossen, ein Arbeitgeber könne einen Arbeitnehmer nicht zur Teilnahme an einer Mediation verpflichten (Aktenzeichen 5 TaBV 22/12). Anders wird das in der Literatur gesehen, etwa Münchener Kommentar BGB, Müller-Glöge, 6. Aufl. 2012, § 611 BGB Rn. 1064 oder Henkel/ Göhler in Arbeit und Arbeitsrecht, Heft 12/2014, S. 703. Danach bestünde ein Weisungsrecht des Arbeitgebers zumindest für die Verpflichtung zur Teilnahme am Erstgespräch. Der Beschäftigte könne dann immer noch gemäß § 2 Abs. 5 S. 1 Mediationsgesetz jederzeit die Beendigung der Mediation herbeiführen.
Unabhängig von der rechtlichen Situation stellt sich die Frage, ob die Anweisung an einen Mitarbeiter, sich einer Mediation zu unterziehen, hilfreich ist. Es gibt sicherlich Situationen, in denen Personen einen kleinen „Stubs“ brauchen; ohne Anstoß läuft bei ihnen nichts. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, seine Mitarbeiter bei einem Konfliktfall in ein Erstgespräch zu schicken. Vielleicht bauen sich dabei schon die Vorurteile ab. Meiner Erfahrung als Mediator und als Arbeitsrechtler nach scheitern insbesondere die Fälle, in denen zumindest eine Seite völlig gegen ihren Willen an der Mediation teilnimmt. Regelmäßig ist die innere Blockadehaltung bereits aufgrund des eigentlichen Konflikts immens groß. Ob die Anweisung, sich nun einer Mediation zu unterziehen, hilfreich ist, bleibt fraglich. Jedenfalls kann sie pauschal nicht beantwortet werden.
Es gibt sie, die Fälle, in denen Mediationen wider Erwarten Wunder gewirkt haben. Es muß aber klar sein, daß sich die wie auch immer formulierte Pflicht zur Teilnahme maximal auf das Erstgespräch erstrecken kann. In einem solchen Fall sollte der Mediator vor dem eigentlichen Einstieg nochmal die Frage stellen, ob alle Beteiligten freiwillig teilnehmen. Ist mindestens ein Mediant nicht bereit dazu, dann ist die Mediation zum Scheitern verurteilt und kostet nur unnötig Zeit und Geld.
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