Am 26. Juli 2012 ist das Mediationsgesetz in Kraft getreten, nachdem es im Bundestag bereits im Dezember 2011 verabschiedet wurde und dann noch eine „Ehrenrunde“ durch den Vermittlungsausschuß gemacht hat. Somit ist Deutschland doch noch der im Februar 2008 verabschiedeten europäischen Mediationsrichtlinie nachgekommen, die eine Umsetzung innerhalb von drei Jahren verlangt hat.
Nunmehr gibt es unter anderem eine Legaldefinition zum Mediator, eine Beschreibung seiner Aufgaben, des Verfahrens sowie der Grundzüge der Mediation.
Die grobe Struktur sieht folgendermaßen aus:
-
§ 1 Begriffsbestimmungen
-
§ 2 Verfahren; Aufgaben des Mediators
- § 3 Offenbarungspflichten; Tätigkeitsbeschränkungen
- § 4 Verschwiegenheitspflicht
- § 5 Aus- und Fortbildung des Mediators; zertifizierter Mediator
- § 6 Verordnungsermächtigung
- § 7 Wissenschaftliche Forschungsvorhaben; finanzielle Förderung der Mediation
- § 8 Evaluierung
- § 9 Übergangsbestimmung
Es gibt schon Stimmen, die in dem Inkrafttreten des Mediationsgesetzes eine große Veränderung in zukünftigen Zivilprozessen sehen (z.B. hier oder hier). Allerdings sehe ich diese Gefahr nicht so sehr. Denn zum einen steht in § 278 Abs. 5 ZPO, das Gericht könne den Parteien in geeigneten eine außergerichtliche Streitschlichtung vorschlagen. Von einem „Verweisen“ „vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter“ kann also keine Rede sein.
Aber es könnte tatsächlich Stück für Stück eine Veränderung dahingehend eintreten, daß sich mehr Konflikte in den außergerichtlichen Bereich verlagern – von Anfang an oder über den Umweg eines gerichtlichen Verfahrens in Form eines entsprechenden Vorschlags durch das zuständige Gericht.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
Kommentar verfassen