Verfasst von: Axel Brodehl | 23. Dezember 2011

Mediationsgesetz beschlossen

Ein Gesetz, das der Bundestag einstimmig beschließt, ist schon eine Seltenheit. So geschehen in der vergangenen Woche, als das „Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung“ beschlossen wurde. Folgende wesentlichen Punkte sind darin geregelt:

Die bereits an unzähligen Gerichten durchgeführten Pilotprojekte richterlicher Mediation werden als solche eingestellt (§ 1 Abs. 1 Mediationsgesetz). Stattdessen wird ein erweitertes Güterichtermodell eingeführt. Der Unterschied liegt darin, dass die Güterichter – anders als Mediatoren – ihrem Beruf als Richter entsprechend Lösungsvorschläge unterbreiten können.

Die Qualität der Ausbildung von Mediatoren soll verbessert und die Bezeichnung „zertifizierter Mediator“ gesetzlich verankert werden (§ 2 Abs. 5 MediationsG). Das Bundesministerium der Justiz erhält die Ermächtigung, per Rechtsverordnung rechtliche Standards hierfür einzuführen (§ 6 MediationsG). Als Mindestdauer einer Ausbildung zum zertifizierten Mediator werden 120 Stunden vorgeschlagen.

Weiterhin werden Mediatoren verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass die im Mediationsverfahren getroffene Abschlußvereinbarung juristisch überprüft werden kann (§ 2 Abs. 6 MediationsG). Denn Mediatoren dürfen die in einem von ihnen geführten Mediationsverfahren zustande gekommene Abschlußvereinbarung aufgrund ihrer Neutralität bereits jetzt nicht selbst juristisch überprüfen.

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

 

Die Einführung einer Zertifizierung wird zu mehr Vertrauen in die Mediation führen. Denn bisher darf sich jeder einfach Mediator nennen, ohne sich jemals auch nur eine einzige Stunde mit der Thematik beschäftigt zu haben. Einzige Ausnahme sind die Rechtsanwälte, die sich nur dann Mediator nennen dürfen, wenn sie eine Ausbildung zum Mediator vorweisen können, in der sie umfangreiche Kenntnisse sowohl theoretischer als auch praktischer Art erlangt haben.

Auch die längst überfällige Trennung von außergerichtlicher Mediation und richterlichen Schlichtungsversuchen wird die Mediation wesentlich unterstützen. Denn den Praxisberichten verschiedener Kollegen zufolge fielen zahlreiche gerichtsinterne und gerichtsnahe Mediationen dadurch auf, dass sich die Richter nicht an den Grundsatz hielten, die Gespräche nur zu moderieren. Dabei ist es ein wesentlicher Aspekt der Mediation, dass die Medianten (also die Beteiligten) gemeinsam eine Lösung erarbeiten. Gerade das ist der entscheidende Faktor, weshalb die Erfolgsquote von Mediationen so hoch ist – und zwar nicht nur hinsichtlich der Findung einer Lösung, sondern auch hinsichtlich der Dauerhaftigkeit der Lösung.

Quellen:

Bundesministerium der Justiz (bmj.de)

Handelsblatt Rechtsboard (handelsblatt.com)


Antworten

  1. […] Weitere Informationen: Mediationsgesetz beschlossen […]

  2. […] vom Bundestag am 15. Dezember 2011 verabschiedete Mediationsgesetz muß in den Vermittlungsausschuß. Das verlangt ein Beschluß des Bundesrats vom 10. Februar 2012. […]


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