Verfasst von: Axel Brodehl | 18. April 2009

Mediation im Arbeitsbereich

In der Februarausgabe der Zeitschrift SAE (Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen) schreibt der Autor des Artikels „Mediation in der Arbeitsgerichtsbarkeit“, Dr. Helmut Nause, sehr kritisch über die Möglichkeiten der Mediation in diesem Bereich. Der Präsident des Landesarbeitsgerichts Hamburg hält die normalen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten wie Kündigung, etc. grundsätzlich nicht für mediationsfähig. Die Hintergründe seien in der Regel nicht persönlicher Art oder sonstige Konflikte, die mit Hilfe einer Mediation gelöst werden könnten. Er gibt jedoch zu, daß Kündigungen auch „Konsequenz persönlicher Animositäten“ sein oder „Entgeltforderungen aus verletztem Selbstwertgefühl entstehen“ könnten. Auch könnte es bei Versetzungen oder Zeugnissen um persönliche Befindlichkeiten oder Machtkämpfe gehen. Zuletzt bringt er das statistische Totschlagargument, daß von 13.000 bis 14.000 jährlich in der Hamburger Arbeitsgerichtsbarkeit eingehenden Klagen nur 15 bis 20 zu gerichtsinternen Mediationen führen würden.

Dr. Nause verkennt allerdings zweierlei:

Zum einen spricht er nur von gerichtsinternen Mediationen. Dabei läßt er außer Acht, daß Mediationen primär außerhalb des Gerichts stattfinden. Erst seit wenigen Jahren greifen mehr und mehr Gerichte das Thema Mediation auf und bieten Gerichtsmediationen an. Dieser Trend ist übrigens sehr kritisch zu betrachten, denn Richter sollen richten. Zwar haben sie eine Befriedungsfunktion. Aber die Einführung gerichtsinterner Mediation kann dazu führen, daß andere Verfahren sich verzögern – zumindest, wenn mehr Konfliktparteien gerichtsinterne Mediation wahrnehmen. Und solange es das Angebot außergerichtlicher Mediation gibt, besteht keine Notwendigkeit, daß Gerichte hier ihre Kernkompetenz erweitern.

Zum anderen denkt der Autor nur an Fälle, die vor Gericht landen. Dabei übersieht er die Vielzahl von Konflikten innerhalb eines Unternehmens, einer Behörde oder einer Organisation, die in der Regel niemals vor Gericht landen würden. So kann es etwa zu Streit zwischen Kollegen, zwischen Abteilungen, zwischen Teams, etc. kommen. Auch bietet nicht jeder Konflikt zwischen einem Arbeitnehmer und seinem Vorgesetzen juristisch relevanten Stoff, der gerichtlich ausgetragen werden könnte. Und nicht zu vergessen sind die Fälle von Mobbing, bei denen auf der einen Seite eine und auf der anderen Seite möglicherweise mehrere Personen stehen.

Siehe auch: Gesetzliche Einführung gerichtlicher Mediation


Antworten

  1. […] über den möglichen Einsatz der Mediation in der Arbeitsgerichtsbarkeit. (Lesen Sie dazu mehr in diesem Beitrag des Blog-Kollegen Axel […]


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