Verfasst von: aXel Brodehl | 25. Juli 2008

Prozeßkostenhilfe für Mediator bewilligt

Wie der ADR-Blog bereits hingewiesen hat, wurde vor kurzem in einem Fall Prozeßkostenhilfe (PKH) für die Hinzuziehung eines Mediators bewilligt. In seinem Beschluß vom 20.04.2008 (AGS 1/08, S. 36) entschied das Amtsgericht Eilenburg (Leitsatz):

„Ordnet das Gericht von Amts wegen eine Mediation für eine Umgangsstreitigkeit an, sind die Kosten des im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordneten Mediators von der Staatskasse zu tragen.”

Das Amtsgericht (AG) begründete seine Entscheidung damit, daß die Parteien bereits im Vorfeld außergerichtlich versucht hatten, den Streit mittels einer Mediation beizulegen. Daraufhin habe das AG „gem. § 52 FGG von Amts wegen eine (…) Mediation“ angeordnet. Die Entscheidung des OLG Dresden (AGS 2007, S. 144), wonach für außergerichtliche Mediationen keine Prozeßkostenhilfe erteilt werde, würde im vorliegenden Fall nicht greifen. Denn das AG Eilenburg habe „im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht und im Rahmen des § 52 FGG von der Mediation als Mittel der Streitbeilegung Gebrauch gemacht.“ Der Mediator fungiere hier teilweise „wie ein Sachverständiger“, dessen Kosten ja auch erstattet würden. Daher handele es sich bei der Mediation „um Kosten des Rechtsstreits i.S.v. §§ 91 ff. ZPO i.V.m. § 64 FGG.“

Damit beschreitet das Amtsgericht einen neuen Weg. Es bleibt abzuwarten, welche Diskussionen das eventuell auslöst und ob andere Gerichte der Entscheidung folgen werden.

(FGG = Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)
(ZPO = Zivilprozeßordnung)


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