Am 28.02.2008 wurde durch den europäischen Rat der Justizministerinnen und -minister in Brüssel die sog. Mediationsrichtlinie („Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“) beschlossen. Die Richtlinie, deren Inkrafttreten Mitte 2008 erwartet wird, unterstützt eine Streitbeilegung im Wege der grenzüberschreitenden Mediation innerhalb der Europäischen Union.
Die „Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen“ definiert u.a. den Begriff der Mediation und des Mediators, trifft allgemeine Aussagen zur Sicherung von Qualitätsstandards und gibt Vorgaben hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der Abschlussvereinbarung, der Vertraulichkeit des Verfahrens und der Verjährungsfristen.
„Beispiel 1:
Wenn ein deutscher und ein französischer Bürger eine Streitigkeit im Wege der Mediation lösen und eine Vereinbarung über die Zahlung von 400 € treffen, kann diese Vereinbarung auf Antrag und mit Zustimmung beider Parteien in jedem Mitgliedsstaat der EU (mit Ausnahme Dänemarks) für vollstreckbar erklärt werden. Die Vereinbarung ist damit einem Urteil aus einem anderen EU-Staat vergleichbar, so dass sie in Deutschland oder Frankreich nach einem Anerkennungsverfahren vollstreckt werden kann. Natürlich muss der Inhalt der Vereinbarung rechtskonform sein. So ist zum Beispiel die Übertragung des Sorgerechts von einem Elternteil auf den anderen oder gar auf Dritte auch im Rahmen einer Mediation nicht im Wege einer bloßen Vereinbarung möglich, da derartige Regelungen den staatlichen Gerichten vorbehalten sind.
„Es war uns wichtig, dass die Vollstreckbarkeit nur mit Zustimmung beider Parteien erfolgt, so dass der Grundsatz der Mediation als ein freiwilliges Verfahren gewahrt bleibt“, betonte Zypries.
Beispiel 2:
Scheitert die Mediation, können die Parteien das zuständige Gericht anrufen. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei um ein deutsches, französisches oder das Gericht eines anderen EU-Staates handelt. Ebenso wenig ist von Belang, ob deutsches, französisches oder ein anderes Recht zur Anwendung kommt. Jedenfalls müssen in allen Mitgliedsstaaten rechtliche Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass die anwendbaren Verjährungsfristen nicht während der Mediation ablaufen können. Außerdem muss der Mediator vor dem zuständigen Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht bezüglich aller Informationen haben, die er aus der Mediation heraus erlangt hat. Nur dort, wo zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung eine Offenbarung gebieten (z. B. bei einer Gefährdung von Kindern), oder wo die Auslegung einer Mediationsvereinbarung im Streit steht, werden Ausnahmen zugelassen.“ (Auszug aus der Pressemitteilung des Bundesministerium der Justiz vom 28.02.2008 )

[...] in Deutschland bislang gesetzlich nicht geregelt. Aufgrund der im März von der EU verabschiedeten Mediationsrichtlinie, die allerdings nur für grenzüberschreitende Konfliktfälle gelten wird, muß Deutschland sich [...]
Von: Expertengremium zur Mediation « Mediation am 21. April 2008
um 1:59
[...] Gestern hat das Europäische Parlament die vom Europäischen Rat vorgelegte Mediationsrichtlinie zur grenzüberschreitenden Mediation angenommen. Damit müssen die Staaten der EU die Richtlinie [...]
Von: Eurochambres kritisiert Mediationsrichtlinie « Mediation am 24. April 2008
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[...] Wie bereits berichtet, hat am 23. April 2008 das Europäische Parlament der Mediationsrichtlinie zugestimmt. In der Bundesrepublik befaßt sich auch schon ein Expertengremium mit dem Thema (siehe [...]
Von: Inhalt der Mediationsrichtlinie « Mediation am 28. April 2008
um 4:34
[...] um bedeutende Nutzer der Mediation handelt, den Bedeutungszuwachs, den die Mediation durch die europäische Mediationsrichtlinie und das daraus resultierende Gesetzgebungsverfahren zu einem möglichen Mediationsgesetz erlangt. [...]
Von: Positionspapier der Deutschen Wirtschaft « Mediation am 8. August 2009
um 5:31